Wer benötigt einen Energieausweis?
Seit der Einführung der Energieeinsparverordnung 2013 ist ein Energieausweis bei Neuvermietung oder Verkauf Pflicht. Dementsprechend sollte ein gültiger Energieausweis für alle Wohngebäude vor allem aus rechtlichen Gründen dauerhaft vorgehalten werden. Dies kann sonst zu hohen Bußgeldern bei Nichteinhaltung bzw. Verstoß führen. Ein Energieausweis ist nach seiner Erstellung für 10 Jahre gültig. Vor Ablauf der 10 Jahre ist ein neuer Energieausweis dann notwendig, wenn eine signifikante bauliche Veränderung durchgeführt wird. Dies gilt in leicht abgeänderter Form übrigens auch für Nichtwohngebäude (z.B. Büro oder Supermarkt).
Was ist ein Verbrauchsausweis?
Was ist ein Bedarfsausweis?
Welcher Energieausweis ist für mich der Richtige?
Der günstigere, verbrauchsorientierte Energieausweis reicht zur Pflichterfüllung, ist jedoch nur für folgende Gebäude zulässig:
- Gebäude mit 5 oder mehr Wohneinheiten
- Gebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten, aber Bauantrag nach dem 01.11.1977
Ein aufwändigerer, bedarfsorientierter Energieausweis ist für alle Gebäudearten zulässig. Dieser ist immer dann erforderlich, wenn ein verbrauchsorientierter Energieausweis nicht zulässig oder aufgrund von fehlenden Daten (z.B. Verbrauch) nicht möglich ist.
Pflichtangaben in der Immobilienanzeige:
- Art des Energieausweises (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis)
- Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch
- Wesentliche Energieträger zur Beheizung des Gebäudes
- Baujahr des Gebäudes
- Baujahr der Anlagentechnik
- Energieeffizienzklasse gemäß Energieausweis